Medikamentenabgabe: Bundesgericht bestätigt Inkraftsetzung auf den 1. Mai 2012

Medienmitteilung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, 27.04.2012

Die 2008 von den Zürcher Stimmberechtigten beschlossene neue Regelung, dass künftig kantonsweit in Arztpraxen Medikamente abgegeben werden dürfen, tritt am 1. Mai 2012 in Kraft: Das Bundesgericht hat den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich bestätigt und eine Beschwerde von drei Apotheken, die eine mehrjährige Übergangsfrist forderten, abgewiesen.

Nachdem das Bundesgericht im vergangenen September die letzte noch hängige Beschwerde im Zusammenhang mit der kantonalen Volksabstimmung vom 30. November 2008
zur Selbstdispensation abgewiesen hatte, stellte sich die Frage, wann die vom Souverän beschlossene Freigabe der ärztlichen Medikamentenabgabe auf dem ganzen Kantonsgebiet, die nach bisherigem Recht in den Städten Zürich und Winterthur verboten war, umgesetzt wird. Der Regierungsrat beschloss, die neue Regelung im Gesundheitsgesetz auf den 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen. Dagegen reichten drei Apotheken beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein. Sie forderten unter anderem eine Übergangsfrist von mindestens fünf Jahren.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde Mitte Januar 2012 ab und entschied gleichzeitig, den Termin der Inkraftsetzung der erweiterten Medikamentenabgabe im Kanton neu auf den 1. Mai 2012 festzulegen (vgl. Medienmitteilung vom 20. Januar 2012). Die Beschwerdeführer zogen das Urteil des Verwaltungsgerichts ans Bundesgericht weiter. Dieses
hat den Verwaltungsgerichtsentscheid inzwischen bestätigt und die Beschwerde letztinstanzlich abgewiesen. Damit tritt die neue Regelung definitiv am 1. Mai 2012 in Kraft.


Rund 500 Ärztinnen und Ärzte aus den Städten Zürich und Winterthur, die bislang das Gesuch zur Führung einer Privatapotheke gestellt und eine Bewilligung durch die dafür
zuständige Kantonale Heilmittelkontrolle erhalten haben, dürfen ab diesem Zeitpunkt ihren Patientinnen und Patienten Medikamente abgeben. Ärztinnen und Ärzte ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur dürfen das bisher schon, sofern sie die entsprechende Bewilligung
eingeholt haben.